§ 88 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 88 StPO Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

§ 88 Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. 2Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. 3Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81 f Abs. 2 entsprechend. (2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.