§ 88 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 88 VwGO (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

§ 88 (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.