Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, BGBl. I S. 1626

§ 9 FStrPrivFinG Entrichtung der Mautgebühr

§ 9 Entrichtung der Mautgebühr

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten. (2) 1Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. 2Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. 3Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen. (3) 1Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2Es sind 1. Berechnungsdaten: a) das Kennzeichen des Fahrzeugs, b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr; 2. Abrechnungsdaten: a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke, b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,