(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt: 1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches), 2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt, 3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen, 4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke. (2)
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