§ 94 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 94 GVG (Zuständigkeit)

§ 94 (Zuständigkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.