§ 97a BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
2. Gebühren desgerichtlich bestellten und des beigeordneten Rechtsanwalts

§ 97a BRAGO Tätigkeit als Kontaktperson

§ 97a Tätigkeit als Kontaktperson

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Der nach § 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz als Kontaktperson beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit das Zweifache der Höchstgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1 aus der Staatskasse, ferner Ersatz seiner Auslagen. 2Für eine besonders umfangreiche Tätigkeit bewilligt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, auf Antrag eine höhere Gebühr als nach Satz 1. (2) Die Vergütung wird auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts festgesetzt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.