BayObLG - Beschluss vom 25.03.2026
201 ObOWi 187/26
Normen:
StVO § 29a Abs. 5; OWiG § 29a Abs. 1; OWiG § 29a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 87 Abs. 3 S. 2;

; Erforderliches Bestehen einer Kausalbeziehung zwischen Tat und Erlangtem eines durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils; Geltung einer eigenen Verfolgungsverjährung für selbständiges Einziehungsverfahren; Überprüfungspflicht des Fahrers vor Fahrtantritt bzgl. Einhaltung der allgemein zulässigen Gesamthöhe des Fahrzeugs und des Vorliegens einer bestehenden Ausnahmegenehmigung; Keine Vornahme von Abzügen für getätigte Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten bei Betägtigung für Vorbereitung oder Begehung der Tat

BayObLG, Beschluss vom 25.03.2026 - Aktenzeichen 201 ObOWi 187/26

DRsp Nr. 2026/4831

; Erforderliches Bestehen einer Kausalbeziehung zwischen Tat und Erlangtem eines durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils; Geltung einer eigenen Verfolgungsverjährung für selbständiges Einziehungsverfahren; Überprüfungspflicht des Fahrers vor Fahrtantritt bzgl. Einhaltung der allgemein zulässigen Gesamthöhe des Fahrzeugs und des Vorliegens einer bestehenden Ausnahmegenehmigung; Keine Vornahme von Abzügen für getätigte Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten bei Betägtigung "für" Vorbereitung oder Begehung der Tat

1. Für das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 StVO gilt eine eigene Verfolgungsverjährung. Die Länge der Frist richtet sich nach der für die mit Geldbuße bedrohten Handlung geltenden Frist. 2. Durch die Tat erlangt i.S.d. § 29a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist ein Vermögenszufluss, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht. Auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und dem Zufluss oder den Schutzzweck der Verbotsnorm kommt es nicht an. Im Falle eines im Rahmen eines internationalen Gütertransports begangenen Auflagenverstoßes unterliegt daher der gesamte Transportlohn für die Fahrt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.

Tenor