KG - Urteil vom 10.01.2020
6 U 158/18
Normen:
BGB § 399;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 245/17

Rückabwicklung eines fondsgebundenen LebensversicherungsvertragsAusübung eines ewigen WiderspruchsrechtsKeine Nutzungen aus auf die Abschlusskosten entfallenden PrämienanteilKeine Schätzung der Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite

KG, Urteil vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 6 U 158/18

DRsp Nr. 2020/2107

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines "ewigen" Widerspruchsrechts Keine Nutzungen aus auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil Keine Schätzung der Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite

1. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, der von seinem "ewigen" Widerspruchsrecht gemäß §§ 5a VVG a.F. Gebrauch macht, stehen im Rahmen seines Rückabwicklungsanspruchs gegen den Versicherer keine Nutzungen aus auf die Abschlusskosten entfallenden Prämienanteil zu. 2. Nutzungen aus dem auf die Verwaltungskosten entfallenden Prämienanteil stehen ihm nur insoweit zu, als dieser Prämienanteil nicht für anteilig auf den Vertrag entfallende Verwaltungskosten verbraucht wurde. 3. Für die Schätzung der Nutzungen ist die Eigenkapitalrendite keine geeignete Schätzgrundlage.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. September 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,44 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2017 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 95 % und der Beklagten zu 5 % zur Last.