OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2020
2 RBs 1/20
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 468
NZV 2020, 537

Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne PlaketteVerhinderung der Kostenlast im Rechtsbeschwerdeverfahren bei fehlendem erstinstanzlichen Freispruch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 RBs 1/20

DRsp Nr. 2020/3761

Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette Verhinderung der Kostenlast im Rechtsbeschwerdeverfahren bei fehlendem erstinstanzlichen Freispruch

1. Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer "mittelbaren" Verkehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen).2. Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden.3. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit ("Parkverstoß") dar.4. Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen.

Tenor

Der Betroffene wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.

Der Betroffene trägt als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges.