BGH - Urteil vom 07.05.2020
III ZR 50/19
Normen:
BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 9;
Fundstellen:
FamRB 2020, 443
FamRZ 2020, 1391
MDR 2020, 1126
NJW-RR 2020, 1203
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1670/15
OLG Dresden, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 548/18

Geltung der Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen für vor dem 1.1.2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren; Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB

BGH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen III ZR 50/19

DRsp Nr. 2020/9342

Geltung der Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen für vor dem 1.1.2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren; Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB

a) Die Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gilt für vor dem 1. Januar 2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleitet worden sind. Berufungsurteile der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Rechtsstreitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind insoweit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.b) Dementsprechend führt es nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Anspruchsteller gegen ein solches Berufungsurteil keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 9;

Tatbestand