OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2023
4 UF 73/22
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1197
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1266/20

Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels betreffend die Zahlung nachehelichen Unterhalts; Geltendgemachte zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1578b BGB bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 4 UF 73/22

DRsp Nr. 2024/10549

Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels betreffend die Zahlung nachehelichen Unterhalts; Geltendgemachte zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1578b BGB bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.06.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 14.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.292,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1; BGB § 1578b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels, mit dem der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet wurde.

Im Jahre 1986 schlossen die Beteiligten die Ehe.

In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin, die gelernte (..) ist, ihre Berufstätigkeit auf. Im Jahre 1989 wurde ein gemeinsamer Sohn der Beteiligten geboren. Die Antragsgegnerin war als Hausfrau tätig, der Antragsteller als (..) bei (..). Schon kurz nach der Geburt des Sohnes wurde der Antragsteller dienstlich nach Q. in Z. (Vereinigte Staaten) versetzt, wohin ihn die Familie begleitete. Im Jahr 1991 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Der Antragsteller wurde nach W. versetzt. Wiederum begleitete ihn die Familie.