VGH Bayern - Beschluss vom 23.06.2025
11 CS 25.711
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1, 2, 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 25.69

Aberkennung des Rechts eines Inhabers zum Gebrauch seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland; Verpflichtung der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks; Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 11 CS 25.711

DRsp Nr. 2025/9038

Aberkennung des Rechts eines Inhabers zum Gebrauch seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland; Verpflichtung der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks; Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

Bei einer schizoaffektiven Störung treten neben affektiven Symptomen Symptome auf, die die Kriterien einer Schizophrenie erfüllen und die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, das Lernen, Gedächtnis, Denken und die Realitätsbeziehungen erheblich beeinträchtigen können und damit fahreignungsrelevant sind. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann ihr Ermessen im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV im Sinne der Anordnung ausüben, ein fachärztliches Gutachten beizubringen. Insofern genügt es, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1, 2, 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.