I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 08.02.2023 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 194.859,16 EUR festgesetzt.
I.
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