Die Berufung ist zulässig, hat aber sachlich keinen Erfolg.
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei dem Schaden, der am PKW des
Klägers dadurch entstanden ist, daß das von ihm geführte Gespann am Ende eines Überholvorganges auf der Autobahn ins Schleudern geriet und der von der Leitplanke abgewiesene Anhänger gegen das, Zugfahrzeug stieß, um einen Unfallschaden im Sinne von §
1. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Kläger bei der Beklagten gegen Beschädigung seines PKWs versichert ist und der Versicherung die
2. Nach der genannten Vorschrift ist die Einstandspflicht der Beklagten beschränkt auf Schäden, die durch Unfall verursacht sind, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, wozu jedoch ein Betriebsschaden nicht zu rechnen ist.
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