OLG München - Beschluss vom 06.11.2024
25 U 3800/23 e
Normen:
VVG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 14999/21

Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls wegen Nichtvorliegens einer Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen; Schwere Subfertilität in Form eines OAT-Syndroms

OLG München, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 25 U 3800/23 e

DRsp Nr. 2024/15695

Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls wegen Nichtvorliegens einer Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen; Schwere Subfertilität in Form eines OAT-Syndroms

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2023, Az. 25 O 14999/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahmebinnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).