OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.08.2024
7 A 10660/23.OVG
Normen:
StVO § 23 Abs. 4; StVO § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 3532
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 26/23

Ablehnung des Antrag einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Kraftfahrzeugen verschleiert ein Kraftfahrzeug zu führen; Nichterkennbarkeit von identifizierenden Gesichtsmerkmalen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 - Aktenzeichen 7 A 10660/23.OVG

DRsp Nr. 2024/11774

Ablehnung des Antrag einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Kraftfahrzeugen verschleiert ein Kraftfahrzeug zu führen; Nichterkennbarkeit von identifizierenden Gesichtsmerkmalen

1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (hier: nicht beanstandet).

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Juli 2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 4; StVO § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügenden Weise geltend gemacht worden sind.

I. Die Berufung ist nicht wegen von der Klägerin geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.