OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2026
16 B 1431/25
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 2 S. 3; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; zur FeV § 46 Abs. 1 Nr. 9.1 der Anl. 4; zur FeV § 47 Abs. 1 Nr. 9.1 der Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1310/25

Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Wiederherstellung der aufschiebendenen Wirkung gegen die Ordnungsverfügung der Behörde bzgl. der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Kokain- bzw. Betäubungsmittelkonsum von Fahrzeugführern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2026 - Aktenzeichen 16 B 1431/25

DRsp Nr. 2026/2652

Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Wiederherstellung der aufschiebendenen Wirkung gegen die Ordnungsverfügung der Behörde bzgl. der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Kokain- bzw. Betäubungsmittelkonsum von Fahrzeugführern

Zur Bindungswirkung eines Strafurteils gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG (hier verneint).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Dezember 2025 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 4425/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm vorläufig seinen Führerschein zurückzugeben, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 2 S. 3; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; zur FeV § 46 Abs. 1 Nr. 9.1 der Anl. 4; zur FeV § 47 Abs. 1 Nr. 9.1 der Anl. 4;

Gründe