Die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen. Nur wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt, kann ihm wegen seines schützenswerten Integritätsinteresses an der Erhaltung des ihm vertrauten Wagens für die Reparatur ein Schadensbetrag zuerkannt werden, der bis zu einer gewissen Grenze höher ist als der Aufwand einer Ersatzbeschaffung. Wenn der Geschädigte dagegen kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, kann er auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist mithin grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze möglich.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|