BayObLG - Beschluss vom 30.06.2025
201 ObOWi 405/25
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 2; eKFV § 1 Abs. 1;

Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter; Ausgehen einer hohen abstrakten Gefahr von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 - Aktenzeichen 201 ObOWi 405/25

DRsp Nr. 2025/8896

Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter; Ausgehen einer hohen abstrakten Gefahr von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.01.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 2; eKFV § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 08.10.2024 wurden gegen den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, wegen eines am 01.09.2024 gegen 1:38 Uhr erfolgten Führens eines Kraftfahrzeugs (E-Scooter) mit einer Atemalkoholkonzentration (im Folgenden: AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (festgestellte AAK: 0,40 mg/l) eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro sowie ein - mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes - Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt.