I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.01.2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 08.10.2024 wurden gegen den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, wegen eines am 01.09.2024 gegen 1:38 Uhr erfolgten Führens eines Kraftfahrzeugs (E-Scooter) mit einer Atemalkoholkonzentration (im Folgenden: AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (festgestellte AAK: 0,40 mg/l) eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro sowie ein - mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes - Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt.
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