Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffene der fahrlässigen Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
I.
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