Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. April 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Der Polizeipräsident hat gegen den Betroffenen am 06. Oktober 2015 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 225,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs.2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 225,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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