Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.4.2011 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO )
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Vandalismusschadens auf Entschädigung in Anspruch.
Er hatte bei der Beklagten für den C., dessen Halter sein Sohn ist, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die
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