OLG Köln - Urteil vom 13.12.2011
9 U 83/11
Normen:
AKB Nr. A.2.3.; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2012, 240
r+s 2012, 109
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 22/10

Abweisung der Klage auf Entschädigungsleistung in der Fahrzeugversicherung, da der Nachweis einer mut- oder böswilligen Handlung nicht geführt ist.

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 9 U 83/11

DRsp Nr. 2012/7017

Abweisung der Klage auf Entschädigungsleistung in der Fahrzeugversicherung, da der Nachweis einer mut- oder böswilligen Handlung nicht geführt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.4.2011 verkündete

Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 22/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.; ZPO § 286;

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO )

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Vandalismusschadens auf Entschädigung in Anspruch.

Er hatte bei der Beklagten für den C., dessen Halter sein Sohn ist, eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 (Bl. 20 ff) zugrunde. Der Kläger hat behauptet, sein Sohn habe am 28.4.2009 gegen 5.45 Uhr den PKW auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz der E. AG in L. abgestellt. Als er gegen 10.00 Uhr einige Akten habe holen wollen, hätten sich an allen Türen des Fahrzeugs, den vier Kotflügeln und der Motorhaube jeweils ein hineingeschlagenes Loch befunden. Mit der Klage hat der Kläger zunächst den Ersatz der Reparaturkosten verlangt, nunmehr begehrt er nur noch den Wiederherstellungswert abzüglich Restwert in Höhe von 7.241,22 €.