Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.4.2014, Az.
I.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass es zu der von ihm behaupteten Berührung zwischen dem Fahrzeugreifen und seinem Fuß überhaupt gekommen sei. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der benannten Augenzeugen sei das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es eine solche Berührung nicht gegeben habe.
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