Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beklagten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte zum Ersatz der Fahrzeugschäden verpflichtet, die der Kläger weiterhin i.H.v. 5.073,21 € geltend macht. Es lässt sich schon im Ansatz nicht die Feststellung treffen, dass der klägerische Pkw bei dem Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG des durch den Beklagten zu 2. gesteuerten Transportfahrzeugs des Beklagten zu 1. beschädigt worden ist. Der Kläger bleibt für den durch ihn behaupteten haftungsbegründenden Kausalzusammenhang beweisfällig.
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