Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rechtsabbieger und Rechtsüberholer lies auch OLG Oldenburg NZV 1993, 233 = SP 1993, 276. Lenkt der Rechtsabbieger unter Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers sein Fahrzeug zunächst nach links, haftet er zu 75 %. Bei dieser Verkehrssituation war ein Rechtsüberholen nach § Abs. erlaubt.)
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