Bei dem vom AG abgelehnten (undifferenzierten) Sicherheitsabzug von 20%, den u.a. das OLG Oldenburg für ausreichend hält (ZfS 1992, 246 m.w.N.), würde eine Geschwindigkeit von (160,32 =) 128 km/h festzustellen sein und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h, für die nach der gegenwärtig geltenden Tabelle 1a zum Bußgeldkatalog in Nr. 5.1.6 eine Geldbuße von 250,-- DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen ist.
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