Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vermieterin über günstigere Tarife verfügt, denn es ist gerichtsbekannt, daß eine Reihe von Anbietern im Unfallvermietgeschäft Pauschalangebote überhaupt nicht unterbreitet. Teilweise machen Vermietfirmen keine Angebote, um Ausforschung der Mitbewerber auszuschließen. Es besteht daher durchaus eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß ein billigeres Pauschalangebot für einen Geschädigten nicht zu erlangen ist.
Mit der vom BGH verlangten Marktforschung läßt sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht schlüssig beweisen. Der Anruf bei zwei oder drei anderen Mietwagenfirmen kann nur theoretisch dazu führen, daß man ein günstigeres Angebot erhält. Denn es bleibt letztlich dem Zufall überlassen, ob man tatsächlich ein billigeres Unternehmen findet.
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