Am 7.5.1996 nachmittags gegen 16.10 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Golf-Diesel in Schwerte von der Reichshofstraße kommend die Tannenstraße. Auf der Tannenstraße gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Der Kläger hatte daher die Vorfahrt der Fahrzeuge zu beachten, die aus der für ihn rechtsliegenden Fichtenstraße kamen. Als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug in Höhe der Einmündung Fichtenstraße befand, stieß er mit dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), das rückwärts aus der Fichtenstraße heraus, um in die Richtung zu fahren, aus der der Kläger mit seinem Wagen kam. Das Fahrzeug des Klägers wurde hinten rechts am Heck beschädigt.
Der Kläger beziffert den ihm durch den Zusammenstoß entstandenen Schaden mit 5.474,66 DM.
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