AG Titisee-Neustadt - Urteil vom 26.04.1994 (C 135/94) - DRsp Nr. 1995/5007
AG Titisee-Neustadt, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen C 135/94
DRsp Nr. 1995/5007
Anwaltlicher Beistand bei der Schadensregulierung nach einem Kfz-Unfall umfaßt grundsätzlich den »gesamten Schadenskomplex unter Einschluß der abgetretenen Forderungen«; dementsprechend ist dem - etwaigen - Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Anwaltskosten-Erstattung die Kostenberechnung aus dem Gesamtschaden nach § 118BRAGO zugrundezulegen.
Der von der Bekl. zu erstattende Schaden umfaßt gemäß § 249BGB die mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche entstandenen Anwaltskosten, die sich gemäß § 118BRAGO aus dem Gesamtschaden berechnen.
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