Die Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGHZ 70, 199 ff. [= ES Kfz-Schaden F/12]) zur Frage der Vorhaltekosten greift im vorliegenden Fall nicht. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Beschädigung eines Linienbusses - eines Gelenkomnibusses eines städtischen Verkehrsbetriebes. Bei derartigen Spezialfahrzeugen kann sich eine Vorhaltung generell als schadensmindernd erweisen, da derartige Fahrzeuge, wenn überhaupt, dann nur unter erheblich höheren Kosten auf dem Markt kurzfristig anderweitig beschaffbar sind. Insoweit führt der BGH [aaO.] zutreffend aus, daß es in solchen Fällen im Ergebnis nicht entscheidend sein kann, ob das betreffende Ersatzfahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle angeschafft oder nur aus der allgemeinen Betriebsreserve des Unternehmens entnommen worden ist ... .
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