OVG Bremen - Beschluss vom 13.08.2020
2 B 143/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2a; FeV § 46; StVG § 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 580/20

Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers; Rechtfertigung einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden Alkoholauffälligkeiten; Unbeherrschte Aggressivität und Rücksichtslosigkeit als Hinweis auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss; Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkunsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer

OVG Bremen, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 2 B 143/20

DRsp Nr. 2020/12438

Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers; Rechtfertigung einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden Alkoholauffälligkeiten; Unbeherrschte Aggressivität und Rücksichtslosigkeit als Hinweis auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss; Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkunsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer

1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.