AG Heidelberg - Beschluss vom 05.12.2011
3 OWi 731/11
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 199 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VRR 2012, 152
VRR 2012, 43
zfs 2012, 172-173

Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers bzgl. Bedienungsanleitung eines Messgerätes und Mitteilungen über Reparaturen und Wartungen

AG Heidelberg, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 3 OWi 731/11

DRsp Nr. 2013/9038

Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers bzgl. Bedienungsanleitung eines Messgerätes und Mitteilungen über Reparaturen und Wartungen

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum.

Tenor

Auf Antrag des Verteidigers vom 08.11.2011 wird der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgegeben,

eine Mitteilung der Verkehrspolizei Heidelberg darüber einzuholen, ob in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden Eichzeitraum Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung am verfahrensgegenständlichen Messgerät vorgenommen worden sind und diese zu den Akten zu bringen;

die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Poliscan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH durch Beifügung einer - elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 199 Abs. 2 S. 2;

Gründe