OLG München - Endurteil vom 21.04.2021
10 U 6170/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 3563/19

Aktivlegitimation hinsichtlich eines Verkehrsunfallschadens an einem Leasingfahrzeug

OLG München, Endurteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 10 U 6170/20

DRsp Nr. 2021/6821

Aktivlegitimation hinsichtlich eines Verkehrsunfallschadens an einem Leasingfahrzeug

Der Schaden an einem unfallgeschädigten Leasingfahrzeug kann nur mit Einwilligung der Leasinggeberin und nur auf Zahlung an diese geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 22.10.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 18.09.2020 (Az. 42 O 3563/19) in Nr. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich 7.577,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2019 an die A. Gesellschaft für Autovermietung mbh & Co. KG, ..., ..., IBAN: ... 68, zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 879,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2019 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten samtverbindlich 30 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 90 % und die Beklagten samtverbindlich 10 %.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

A.