Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 31. Juli 2012 wird als mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen,
dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger ein Bußgeld von 250 Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Das Amtsgericht B. hat den Betroffene mit Urteil vom 31. Juli 2012 wegen Fahrtantritts unter der Wirkung alkoholischer Getränke während der Probezeit zu einem Bußgeld von 250 € verurteilt.
Es hat festgestellt:
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