OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2020
3 M 30/20
Normen:
StGB § 69; FeV § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 2129
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 312/19

Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ durch das Strafgericht; Abhängigkeit der Neuerteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Annahme eines Alkoholmissbrauchs bei einer hohen Blutalkoholkonzentration eines Betroffenen ohne Ausfallerscheinungen als zusätzliche Tatsachen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 3 M 30/20

DRsp Nr. 2020/6927

Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ durch das Strafgericht; Abhängigkeit der Neuerteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens; Annahme eines Alkoholmissbrauchs bei einer hohen Blutalkoholkonzentration eines Betroffenen ohne Ausfallerscheinungen als zusätzliche Tatsachen

1. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06. April 2017 - 3 C 24.15 - juris Rn. 16).2. Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.

Normenkette:

StGB § 69; FeV § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2;

Gründe