OVG Saarland - Beschluss vom 15.07.2020
1 B 173/20
Normen:
FeV § 11; StVG § 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 347/20

Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung aufgrund Alkoholmissbrauchs

OVG Saarland, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 1 B 173/20

DRsp Nr. 2020/10884

Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Fahreignung aufgrund Alkoholmissbrauchs

1. Die Annahme, der Betroffene bleibe im Falle einer ihm gewährten Fristverlängerung - hier für die Nachreichung eines günstigeren Gutachtens - auch dann, wenn er seiner Mitwirkungsobliegenheit bereits genügt hat, zur fristgemäßen Vorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet, ist mit Sinn und Zweck des § 11 Abs. 8 FeV nicht vereinbar. Kann der Betroffene in einem solchen Fall innerhalb der zu seinen Gunsten verlängerten Frist kein weiteres - ihm günstiges - Gutachten nachreichen, ist vielmehr auf das bereits erstellte Gutachten abzustellen.2. Bei der Messung des Atemalkohols mit einem bauartzugelassenen und geeichten Messgerät sind Verfahrensbestimmungen einzuhalten sind. Die Messung der Atemalkoholkonzentration darf nicht vor Ablauf einer Wartezeit von 20 Minuten ab Trinkende durchgeführt werden, nach Ablauf der Wartezeit hat eine Doppelmessung in einem Abstand von höchstens fünf Minuten zu erfolgen, und es ist eine Kontrollzeit von 10 Minuten einzuhalten, in der nichts gegessen, getrunken und kein Medikament aufgenommen werden darf.

Tenor