BGH - Urteil vom 27.05.2020
VIII ZR 45/19
Normen:
BGB § 556d; BGB § 556g Abs. 1; BGB § 556g Abs. 3; BGB § 432; BGB § 398; BGB a.F. § 556g Abs. 2; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7;
Fundstellen:
BGHZ 225, 352
MDR 2020, 845
MietRB 2020, 194
MietRB 2020, 195
NZM 2020, 551
ZIP 2021, 43
ZMR 2020, 629
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 1/18
LG Berlin, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 190/18

Alleiniges Rückzahlungsverlangen eines Mieters von zu viel gezahlter Miete im Falle einer Mietermehrheit; Berechtigung als Mitgläubiger; Durchsetzbarkeit der Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 45/19

DRsp Nr. 2020/7953

Alleiniges Rückzahlungsverlangen eines Mieters von zu viel gezahlter Miete im Falle einer Mietermehrheit; Berechtigung als Mitgläubiger; Durchsetzbarkeit der Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter

Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung. Mietenbegrenzungsverordnung BE Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - , NJW 2019, Rn. 34, ).