OLG Celle - Urteil vom 16.06.2021
14 U 152/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1129
NJW-RR 2021, 1116
NZV 2021, 533
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 151/18

Höhe der Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 14 U 152/20

DRsp Nr. 2021/9840

Höhe der Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen

Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen. Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12.08.2020 - 7 O 151/18 -abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 05.02.2020 - 7 O 151/18 - wird aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.363,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden überdies als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers in der ersten Instanz veranlassten Kosten; diese trägt der Kläger selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.