OVG Saarland - Beschluss vom 02.09.2021
1 B 196/21
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 711/21

Keine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss

OVG Saarland, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 1 B 196/21

DRsp Nr. 2021/14339

Keine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss

1. Zum Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).2. Einzelfall einer zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausfallenden Interessenabwägung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens (nicht ausermittelter Sachverhalt; nachvollziehbare Darstellung einer nicht wissentlichen Drogenaufnahme).

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. August 2021 - 5 L 711/21 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.6.2021 hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheides verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und hinsichtlich der unter Nr. 3 des Bescheids ergangenen Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei dem Antragsgegner abzuliefern, wiederhergestellt sowie hinsichtlich der unter Nr. 3 des Bescheides weiter angedrohten Ersatzvornahme angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Dem im April 1992 geborenen Antragsteller wurde im Mai 2013 der Führerschein erteilt (Klassen AM/B/L).