Das LG hat die bekl. Bundesrepublik zum Schadensersatz verurteilt, weil der an der deutsch-polnischen Grenze eingesetzte Zollbeamte Z. bei einer nächtlichen Kontrolle von der Schußwaffe Gebrauch gemacht und den Pkw des Kl. beschädigt hatte.
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nach Auffassung des Senats ebensowenig vor wie ein Mitverschulden des Kl.
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