Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2018 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Untersagung der Nutzung seines Fahrzeugs (30 Euro) und für die Entstempelung der Kennzeichen des Fahrzeugs (75 Euro) und begehrt zudem die Erstattung der von ihm für die Wiederzulassung des Fahrzeugs entrichteten Verwaltungsgebühren in Höhe von 12,40 Euro.
1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|