OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.06.2024
12 U 179/23
Normen:
B-SBU § 1 Abs. 1 Buchst. a), b); B-SBU § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1111
NJW-RR 2024, 1484
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 68/22

Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Spätere Leistungseinstellung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen konkreter Verweisung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 12 U 179/23

DRsp Nr. 2024/9917

Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Spätere Leistungseinstellung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen konkreter Verweisung

1. Das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen. 2. Welche Berufstätigkeit dem Anerkenntnis zu Grunde liegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.10.2023, Az. 21 O 68/22, wird zurückgewiesen

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

B-SBU § 1 Abs. 1 Buchst. a), b); B-SBU § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.