BGH - Urteil vom 01.07.2025
VI ZR 147/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 3286
MDR 2025, 1402
WM 2025, 2200
VRS 2026, 113
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 275 C 187/22
LG Köln, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 111/23

Anfallen der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sog. A-Modell; Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Eigentums an der Autobahn A 8 bei Unfällen mit haftpflichtversicherten Fahrzeugen

BGH, Urteil vom 01.07.2025 - Aktenzeichen VI ZR 147/24

DRsp Nr. 2025/10999

Anfallen der Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sog. "A-Modell"; Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Eigentums an der Autobahn A 8 bei Unfällen mit haftpflichtversicherten Fahrzeugen

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2024 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. August 2023 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 10. März 2023 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht.