OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.09.2011
12 U 72/10
Normen:
BGB § 123; VVG § 22; EGVVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 72/10
LG Darmstadt, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 409/09

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 12 U 72/10

DRsp Nr. 2012/13776

Anfechtung eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung

Hat der Versicherungsnehmer im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende oder dauerhafte Erkrankungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2010 wird gemäß § 522 Abs. 2 einstimmig zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.394,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123; VVG § 22; EGVVG § 1 Abs. 2;

Gründe:

Zur Begründung dieses Beschlusses wird auf die Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 6. September 2011 verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. September 2011 gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen.