Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.5.2013 (
zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 8.802,38 €
I.
1. 2.
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