I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 6. April 2009 mit Ausnahme der zur Fahrereigenschaft getroffenen Feststellungen, die bestehen bleiben, aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.
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