Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG München I vom 16.10.2015 (Az.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten betreffen, tragen der Kläger zu 1) 82,6%, der Kläger zu 2) 3,6%, der Kläger zu 3) 3,0% und der Kläger zu 4) 10,8%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
III.Das vorgenannte Urteil des LG München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV.
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