hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger begehrt wegen eines streitigen Kellereinbruchs, der sich zwischen dem 24. November 2011 und dem 19. Januar 2012 ereignet haben soll und bei dem aus dem Kellerabteil, das der Kläger nutzte, diverse Gegenstände entwendet worden sein sollen, vom Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von - nach einer vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 5.000,- EUR - weiteren 29.152,85 EUR aus einem bestehenden Vertrag über eine Hausratsversicherung.
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