Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2010 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, die begehrte Prozesskostenhilfe nicht aus Gründen der Anspruchsverjährung zu verweigern.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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