OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2011
22 W 68/10
Normen:
PflVG § 3 Nr. 3; VVG § 115 Abs. 2; BGB § 204 Nr. 14;
Fundstellen:
MDR 2011, 538
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 491/09

Anforderungen an die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 22 W 68/10

DRsp Nr. 2011/4176

Anforderungen an die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer

1. An die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer, die die Verjährung hemmt, sind inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht auch aus, wenn nur ein Anspruch von mehreren geltend gemacht wird. Konkrete Regulierungsverhandlungen sind nicht erforderlich. Die Hemmung wirkt bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers und wirkt auch für den Schädiger als Versicherungsnehmer. 2. Macht das Gericht die Bekanntgabe eines PKH-Antrags an die Gegenseite von weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Streitwert oder der örtlichen Zuständigkeit abhängig, wirkt dieser Zeitverlust nicht zulasten des Antragstellers. Die entsprechende Aufklärung kann auch zugleich mit der Zuleitung des Antrags an die Gegenseite erfolgen. Deshalb kann die Erfolgsaussicht nicht damit verneint werden, der Antrag sei nicht im Sinne von § 204 Nr. 14 BGB demnächst bekannt gegeben worden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2010 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, die begehrte Prozesskostenhilfe nicht aus Gründen der Anspruchsverjährung zu verweigern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 3; VVG § Abs. ;