1.
Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen
des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 03. November 2010 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2 a StVG freigesprochen.
In dem Urteil hat das Amtsgericht u. a. folgendes ausgeführt:
"A.
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