OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2011
III-3 RBs 62/11
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 43 Js 690/10

Anforderungen an die Aufklärungsrüge bei Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich eines Beweisfotos

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen III-3 RBs 62/11

DRsp Nr. 2011/5656

Anforderungen an die Aufklärungsrüge bei Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich eines Beweisfotos

1. Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen. 2. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen

des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 03. November 2010 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2 a StVG freigesprochen.

In dem Urteil hat das Amtsgericht u. a. folgendes ausgeführt:

"A.